Verantwortlicher
für Veranstaltungstechnik |
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IHK - Qualifikation als
"Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik" nach § 39
Versammlungsstättenverordnung
(Fachkraft mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für
Veranstaltungstechnik" Fachrichtung Beleuchtung vom 26. Januar 1997 /
BGBl. I S. 118).
Damit sowohl nach Baurecht als auch nach autonomem Satzungsrecht der
Berufsgenossenschaften den "Meistern für
Veranstaltungstechnik" absolut gleichgestellt für
folgende Tätigkeiten:
1. "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik", sofern
im Bundesland der jeweiligen Tätigkeit die Muster-VStättVO bereits
umgesetzt wurde (Definition z.B. in VStättVO
BW, § 39 Absatz 1 Satz 1 Nr.2)
2. "Leitung und Aufsicht" bei "Planung , Auf-
und Abbau und Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen" nach
BGV C1, § 15 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschrift)
"Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische
Darstellung", erläutert in der "Berufsgenossenschaftlichen
Information" SP 25.1/2-0 (BGI 810-0) "Einsatz von Bühnen- und
Studiofachkräften", Kapitel 3.
Elektrofachkraft in
der Veranstaltungstechnik
Als "Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten" (BGV A3 (früher A2), DA zu §2 Abs.2) ist die Elektrofachkraft in
der V-Technik befähigt, die notwendigen Tätigkeiten an elektrischen
Einrichtungen und Anlagen in der Veranstaltungstechnik durchzuführen.
Dazu zählen unter Anderem:
- Planung, Errichtung und Betrieb von
elektrischen Anlagen in der Veranstaltungstechnik (nicht enthalten ist
die Festvelegung in Gebäuden)
- Prüfungen nach Errichtung dieser Anlagen nach
DIN VDE 0100-610
- Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an
elektrischen Geräten der Veranstaltungstechnik
- Prüfungen nach diesen Arbeiten nach DIN VDE
0701
- Wiederholungsprüfungen an elektrischen
Betriebsmitteln nach DIN VDE 0702
Die Qualifikation "Elektrofachkraft in der
Veranstaltungstechnik" ist Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung zum
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik in den Bereichen Halle und
Beleuchtung. |